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Recht & Compliance

Arbeitszeiterfassung 2026: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Seit dem BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 gilt eine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Wir ordnen ein, worauf sich das stützt und was das für Ihren Betrieb bedeutet.

OE

Ogün Erbas

Gründer & CEO

·28. Mai 20265 Min.

Viele Unternehmen gehen davon aus, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung direkt in § 16 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) steht. Das ist so nicht ganz korrekt – und die Unterscheidung ist wichtig, um die eigene Dokumentation rechtssicher aufzubauen.

Woher die Pflicht tatsächlich kommt

Der Europäische Gerichtshof entschied 2019 im sogenannten „Stechuhr-Urteil“ (EuGH, 14.05.2019 – C-55/18, CCOO), dass Mitgliedstaaten Arbeitgeber zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung verpflichten müssen. Das Bundesarbeitsgericht übertrug diese Vorgabe mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) auf die bestehende deutsche Rechtslage und leitete daraus eine Pflicht zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ab.

Und was regelt § 16 ArbZG?

§ 16 ArbZG verpflichtet Arbeitgeber separat dazu, die Arbeitszeit aufzuzeichnen, die über die werktägliche Regelarbeitszeit von acht Stunden hinausgeht, sowie Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen. Eine ausdrückliche gesetzliche Neufassung des ArbZG mit konkreten Vorgaben zu Form und elektronischer Erfassungspflicht war zuletzt in der politischen Diskussion; bis eine solche Neuregelung final in Kraft tritt, orientieren sich Unternehmen an der bestehenden BAG-Rechtsprechung und § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.

Was bedeutet das konkret für Ihren Betrieb?

Praktisch heißt das: Ein System, das Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit objektiv dokumentiert, ist heute die sicherste Grundlage – unabhängig davon, wie eine künftige Gesetzesnovelle im Detail aussieht. Reine Vertrauensarbeitszeit ohne jede Aufzeichnung birgt ein rechtliches Risiko, insbesondere bei Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden oder im Streitfall vor Gericht.

Wie ZeitStation dabei unterstützt

ZeitStation erfasst Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit per QR-Code, App oder Terminal – optional mit GPS-Prüfung beim Check-in und auch offline nutzbar. Die erfassten Zeiten lassen sich im Webportal zentral auswerten und als PDF oder Excel exportieren. Mehr dazu auf unserer Seite zu den Funktionen von ZeitStation.

Quellen

EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 (CCOO); BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21; § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; § 16 ArbZG. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung – prüfen Sie betriebsspezifische Fragen mit Ihrer Rechtsabteilung oder einer Kanzlei.

#ArbZG#Compliance#Recht
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